Vereinssatzung
Satzung der Stadtkapelle Bruchsal e.V.§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Bruchsal“ und hat seinen Sitz in Bruchsal
- nachfolgend kurz Verein genannt -.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bruchsal eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Zweck des Vereins ist die Ausübung, die Pflege und die Förderung der Blasmusik.
2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,
b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
c) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,
e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine,
des Blasmusikverbandes Karlsruhe e.V. und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,
f) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege,
g) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Stadt Bruchsal, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat, oder einer von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden, als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zufallen.
Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 10. Lebensjahr.
3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.
2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren,
Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen usw.).
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 6 Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder
durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossenen werden.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen
Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch
den Verein verliehen oder vermittelt werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4. Alle aktiven Mitglieder sind beitragsfrei.
Alle fördernden Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Jahresbeitrag.
Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Hauptversammlung
1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber alle 2 Jahre
unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Termin schriftlich einzuladen. Stellt ein Mitglied seine Emailadresse zur Verfügung, so erfolgt die Einladung per Email.
2. Anträge und Anregungen sind den Vorsitzenden spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich oder per Email einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt.
3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze der Finanzplanung,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse in Einspruchsfällen,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Erlass und Änderung der Ehrenordnung,
i) Änderung der Satzung,
j) Auflösung des Vereins.
4. In der Hauptversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven Mitglieder, alle fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Firmen und Organisationen (als fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) dem Jugendleiter,
f) dem Instrumentenwart,
g) dem Notenwart,
h) bis zu drei Beiräten.
2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.
Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen
1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand unverzüglich einzuberufen ist.
5. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
6. Es wird mit Stimmenmehrheit gewählt.
7. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstandenen Aufwand wird
eine Entschädigung gezahlt.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
§ 13 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen am 15. Juli 2008 in Bruchsal.